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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 4 W 72/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 4 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 568 Satz 1 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 321 a Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 1 Nr. 1 lit. a |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
4 W 72/06 OLG Naumburg
In der Beschwerdesache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Amtsgericht Venderbosch als Einzelrichter am
06. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20.11.2006, Az.: 9 O 508/04, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts, über die gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist in der Sache nicht begründet.
In dem vorliegenden Verfahren wurde der Beklagten bereits durch den Senatsbeschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen: 4 W 49/06 - Prozesskostenhilfe versagt. Diese Entscheidung entfaltet zwar nach der herrschenden Meinung nur formelle und keine materielle Rechtskraft (vgl. BGH, NJW 2004, 1805 - 1807). Sie führt aber dazu, dass der erneute Prozesskostenhilfeantrag unzulässig wird. Wenn eine Partei gegen die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht im Wege der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 Satz 1 ZPO oder - falls das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist - im Wege einer Gegenvorstellung vorgeht, sondern lediglich einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellt und hierzu den bisherigen Tatsachenvortrag wiederholt, fehlt diesem erneuten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.08.2006, 8 WF 109/06, zitiert nach juris).
Das Landgericht hat aber auch den Prozesskostenhilfeantrag deshalb zu Recht abgewiesen, weil Erfolgsaussichten für die Rechtsverteidigung weiterhin nicht gesehen werden können. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 06.12.2006 Bezug genommen.
Die Entscheidung zu den Gerichtskosten folgt aus § 1 Nr. 1 lit. a GKG, die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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